ZUSTÄNDIGKEITEN
des Commercial CourtDen Commercial Court Celle bilden zwei Senate. Der erste Senat ist auf Bau- und Architektenrecht spezialisiert. Für andere wirtschaftsrechtliche Verfahren wie etwa kartellrechtliche oder energierechtliche Streitigkeiten ist der zweite Senat zuständig. Die langjährige Erfahrung und hohe Spezialisierung der Richterinnen und Richter bietet den Parteien ein schnelles, effiziente und an ihren Bedürfnissen orientiertes Verfahren.
DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DES COMMERCIAL COURT
Wann ist der Commercial Court beim Oberlandesgericht Celle zuständig?
Die Zuständigkeit des Commercial Court Celle in erster Instanz können die Parteien stillschweigend oder ausdrücklich ab einem Streitwert von 500.000 Euro vereinbaren. Dabei kann es sich zum Beispiel um Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 BGB), Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen sowie Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats handeln.
In welchen weiteren Fällen ist der Commercial Court Celle zuständig?
In diesen Rechtsgebieten wird der Commercial Court auch zuständig, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und der Beklagte sich in der Klageerwiderung rügelos darauf einlässt (§ 119b Abs. 2 Satz 3 GVG). Die ausschließliche Zuständigkeit eines Landgerichts oder ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand stehen der Zuständigkeit des Commercial Court nicht entgegen (§ 119b Abs. 1 Satz 3 GVG). Wird die Klage beim Landgericht erhoben und fällt das Verfahren in die Zuständigkeit des Commercial Court, kann der Rechtsstreit an den Commercial Court verwiesen werden, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt und der Beklagte der Verweisung zustimmt (§ 611 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dasselbe gilt, wenn der Beklagte die Verweisung in der Klageerwiderung beantragt und der Kläger zustimmt (§ 611 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Was ist von der erstinstanzlichen Zuständigkeit ausgenommen?
Ausgenommen von der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Commercial Courts sind Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsorganen, Verfahren nach § 71 Abs. 2 Nr. 4 GVG oder nach § 375 FamFG (§ 119b Abs. 1 Satz 4 GVG) und Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie Streitigkeiten über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 119b Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 GVG).
In der zweiten Instanz ist der Commercial Court zuständig für die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der Commercial Chamber bei dem Landgericht Hannover.
