Wissenswertes
zum deutschen ZivilprozessWas erwartet Sie als ausländischer Rechtsanwalt oder als Partei vor dem Commercial Court? Antworten auf diese und weitere Fragen zum deutschen Zivilprozess und seinen Besonderheiten erhalten Sie auf dieser Seite. Lesen Sie dazu auch gerne die Guidelines der Commercial Court in Deutschland.
Wissenswertes zum Zivilprozess im Überblick
Grundlagen
Die mündliche Verhandlung ist das Herzstück des deutschen Zivilprozesses – dies gilt auch für die Verfahren vor dem Commercial Court und den Commercial Chambers.
Die Parteien bereiten den Verhandlungstermin durch Schriftsätze vor. Hierfür können und müssen sie selbst alle Tatsachen und Beweismittel zur Erreichung ihres Prozessziels vortragen, weil es nach dem deutschen Zivilprozessrecht allein ihnen obliegt, mit ihrem Vortrag den Streitstoff festzulegen.
In diesen von den Parteien gezogenen Grenzen wird der Prozess durch das Gericht geleitet und am Ende entschieden.
Die Verfahren vor dem Commercial Court im ersten Rechtszug und den Commercial Chambers werden auf der Grundlage der Zivilprozessordnung (ZPO) geführt. Dabei wird durch den Commercial Court immer in voller Senatsbesetzung entschieden; die Regelungen zu den Verfahren vor dem Einzelrichter (§§ 348 ff. ZPO) gelten nicht. Ansonsten sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften (§§ 128 ff. ZPO) entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den spezifischen Vorschriften für den Commercial Court (§§ 610 ff. ZPO) nicht etwas anderes ergibt.
Danach verhandeln Parteien in Zivilverfahren vor deutschen Gerichten im Regelfall mündlich, wobei die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze der Parteien vorbereitet wird (§§ 128 und 129 ZPO).
Nach dem im deutschen Zivilprozessrecht geltenden „Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz“ ist es allein Aufgabe der Parteien, den Streitstoff in der Form von Tatsachen und Beweismitteln in den Prozess einzuführen. Das Gericht darf den Sachverhalt nicht von Amts wegen ermitteln, sondern im Wesentlichen seiner Entscheidung nur das Tatsachenmaterial zugrunde legen, das von den Parteien vorgetragen wird.
In diesen von den Parteien gezogenen Grenzen wird der Prozess durch das Gericht geleitet und am Ende entschieden. Durch die deutsche Zivilprozessordnung werden dem Gericht dabei bestimmte Hinweispflichten, die Führung der Beweisaufnahme und die Moderation von Vergleichsverhandlungen aufgegeben. Ergänzt werden diese Grundsätze durch gerichtliche Befugnisse zur Anordnung der Vorlage von Dokumenten und Augenscheinobjekten.
Zugleich bietet die Zivilprozessordnung einen flexiblen Verfahrensrahmen. In dem nach § 612 ZPO zu Beginn des Verfahrens abzuhaltenden Organisationstermin können und sollen die Erwartungen der Parteien an die Verfahrensleitung vor dem Hintergrund dieser Vorgaben besprochen und abgestimmt werden.
Postulationsfähigkeit
Parteien müssen vor dem Commercial Court und den Commercial Chambers mit einem Rechtsanwalt auftreten.
Vor dem Commercial Court und den Commercial Chambers besteht Anwaltszwang: Eine Partei – Kläger wie Beklagter – kann sich nicht selbst im Prozess vertreten, sondern benötigt für die Führung des Prozesses nach § 78 Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt, der von einer deutschen Rechtsanwaltskammer zugelassen wurde (§ 12 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Ein Rechtsanwalt aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union kann die Vertretung nur übernehmen, wenn er sich in Deutschland niedergelassen hat und von der dortigen deutschen Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde (§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland).
Aufklärungs- und Hinweispflichten des Gerichts
Das Gericht muss nach der deutschen Zivilprozessordnung den Sachverhalt durch Fragen aufklären, die Rechtslage vorläufig erörtern und durch Hinweise darauf hinwirken, dass die Parteien alles Erforderliche und Sachdienliche vortragen. Diese Hinweispflichten erwachsen aus der Verantwortung des Gerichts für ein faires Verfahren und verhindern Überraschungsentscheidungen. Eine vorschnelle endgültige Festlegung des Gerichts auf eine bestimmte Rechtsauffassung ist hiermit nicht verbunden. Nach einem richterlichen Hinweis haben die Parteien die Möglichkeit, auf diesen zu reagieren.
Die Strukturierung des Verfahrensablaufs sowie die inhaltliche Abschichtung des Streitstoffs insbesondere in einem Organisationstermin können wesentlich zur Straffung des Verfahrens und zu mehr Effizienz beitragen.
Inhalt und Ziel der Aufklärungs- und Hinweispflichten
Das Gericht nimmt im deutschen Zivilprozess die Aufgabe der Verfahrensvorbereitung und Prozessleitung wahr. Kern dieser Rolle sind die in § 139 ZPO angeordneten Aufklärungs- und Hinweispflichten des Gerichts. Das Gericht kommt hierdurch seiner Fürsorgepflicht und Mitverantwortung für ein faires und willkürfreies Verfahren nach. Das Gericht hat für eine umfassende tatsächliche und rechtliche Klärung des Streitstoffs zu sorgen.
Die gesetzlichen Hinweis- und Aufklärungspflichten dienen der Strukturierung sowie der Konzentration und der Vervollständigung des Prozessstoffes auf die entscheidungserheblichen Tatsachen. Im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gibt das Gericht, u.a. durch Fragen, den Parteien eine Hilfestellung, hierdurch aufgezeigte etwaige Defizite im eigenen Parteivortrag zu beseitigen sowie Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Widersprüche ausräumen zu können. Hierauf ist die Aufklärungspflicht aber aufgrund des Beibringungsgrundsatzes beschränkt; somit auf Sachverhalte, die von den Parteien bereits zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.
Mit der Aufklärungs- und der Hinweispflicht wird neben einer Beschleunigung des Verfahrens auch – als Ausdruck eines fairen Verfahrens – der Schutz der Parteien vor überraschenden Entscheidungen des Gerichts bezweckt. Insbesondere ist das Gericht gehalten, die Parteien auf erkennbar übersehene oder für unerheblich gehaltene Gesichtspunkte und auf Aspekte, die das Gericht anders beurteilt als die Parteien, hinzuweisen (§ 139 Abs. 2 ZPO). Hinweispflichten bestehen auch dann, wenn das Gericht seine Rechtsauffassung während des Verfahrens ändert und an einer zunächst mitgeteilten Auffassung nicht mehr festhält. Die Parteien werden hierdurch in die Lage versetzt, ihre Rechtsverteidigung jeweils frühzeitig auf die für den Ausgang des Rechtstreits wesentlichen Punkte zu fokussieren.
Zeitpunkt der Hinweiserteilung
Gemäß § 139 Abs. 4 ZPO sind Hinweise so früh wie möglich zu erteilen. Bei Verfahren vor dem Commercial Court oder einer Commercial Chamber kann das Gericht daher seinen Hinweispflichten schon im Rahmen des nach § 612 ZPO zu Beginn des Verfahrens abzuhaltenden Organisationstermins nachkommen. Denn gerade bei umfangreichen Verfahren kommt der Prozessleitung durch das Gericht eine besondere Bedeutung zu. Insgesamt können und sollen im Organisationstermin die Erwartungen der Parteien im Hinblick auf die Verfahrensleitung und die Rolle des Gerichts besprochen und abgestimmt werden.
Keine Voreingenommenheit des Gerichts
Soweit das Gericht zur Erfüllung seiner Hinweispflicht seine Rechtsauffassung zu bestimmten Punkten bekannt gibt, liegt darin keine Vorfestlegung. Die vom Gericht erteilten Hinweise sind stets nur vorläufiger Natur. Der Richter ist verpflichtet, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlungen geäußerte gegenteilige Ansichten der Parteien mitzubedenken.
Die Pflichten des § 139 ZPO bestehen daher immer nur im Rahmen des für den Richter stets zu wahrenden Grundsatzes zur Neutralität und Unparteilichkeit und geben grundsätzlich keinen Anlass für die Ablehnung des Richters als befangen.
Die Beweisaufnahme
Im Verfahren vor dem Commercial Court und den Commercial Chambers ermittelt das Gericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen. Die Parteien müssen die für sie günstigen Tatsachen vortragen und die dazugehörigen Beweismittel benennen. Es sind grundsätzlich nur bestimmte Beweismittel zugelassen.
Die Beweisaufnahme wird vom Gericht angeordnet. Sie erfolgt grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung. Dabei erhebt das Gericht die Beweise selbst. Die Parteien haben das Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.
Das Gericht entscheidet nach dem Gesamtergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme, ob es von einer Tatsache überzeugt ist. Es gibt dabei keine festen Beweisregeln.
Grundsätze
Die Beweisaufnahme dient der Feststellung, ob die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen wahr sind. Sie erfolgt nur über Tatsachen, die zwischen den Parteien umstritten und für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung sind. Auch dem Gericht bekannte und allgemein offenkundige Tatsachen müssen nicht bewiesen werden. Ob eine Beweisaufnahme zu erfolgen hat, entscheidet stets das Gericht. Beweise werden also grundsätzlich nicht etwa vorsorglich auf Wunsch einer Partei erhoben. Diese Herangehensweise vermeidet unnötige zeitliche Verzögerungen und Kosten durch unerhebliche Beweisaufnahmen.
Es ist dabei grundsätzlich die Aufgabe der Parteien, konkret die Beweismittel anzugeben, die sie zur Klärung einer bestimmten streitigen und für die Entscheidung erheblichen Tatsache heranziehen möchten. Das Gericht wird in der Regel keine eigenen Ermittlungen anstellen.
Die Parteien haben im Laufe des Verfahrens stets die Möglichkeit, Tatsachen, die sie zunächst bestritten haben, unstreitig zu stellen, um so eine Beweisaufnahme ganz oder teilweise zu vermeiden.
Anordnung der Beweiserhebung
Hält das Gericht eine Beweiserhebung für erforderlich, gibt es verschiedene Vorgehensweisen: So kann das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen formellen Beweisbeschluss nach § 359 ZPO erlassen, in dem es die streitige Tatsache, das Beweismittel und die Partei benennt, die sich auf den Beweis berufen hat. Häufig wird das Gericht aber bereits mit der Ladung zum Termin die Erhebung von Beweisen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung anordnen (§ 273 ZPO). Einige Beweiserhebungen kann das Gericht auch vor der mündlichen Verhandlung veranlassen (§ 358a ZPO). Im Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers kann das Gericht im Organisationstermin mit den Parteien erörtern, welche Vorgehensweise im konkreten Fall in Betracht kommt.
Beweismittel
Im deutschen Zivilprozess sind in der Regel fünf Beweismittel zugelassen:
Augenschein (§ 371 ff. ZPO): Eine Partei benennt zum Beweis einer Tatsache zum Beispiel einen Gegenstand oder einen Ort, der dann vom Gericht unmittelbar angesehen wird.
Zeugenvernehmung (§ 373 ff. ZPO): Die Aussage von Personen, die nicht Partei sind, über von ihnen wahrgenommene Tatsachen. Die Vorlage einer schriftlichen Zeugenaussage durch eine Partei gilt nicht als Zeugenbeweis. Das Gericht kann keine Zeugen vernehmen, die nicht von einer Partei benannt worden sind.
Sachverständigenbeweis (§ 402 ff. ZPO): Die Einholung von Gutachten durch Experten, wenn für die Beurteilung einer Frage Fachwissen erforderlich ist. Dazu kann auch die Frage gehören, ob und in welchem Umfang ausländisches Recht anzuwenden ist. Das Gericht bestellt den Sachverständigen in der Regel auf Antrag und nach Anhörung der Parteien. Von den Parteien selbst in den Prozess eingebrachte Sachverständigengutachten gelten nicht als Beweismittel, sondern sind sogenannter „qualifizierter Parteivortrag“, mit dem sich gerichtlich bestellte Sachverständige auseinandersetzen müssen.
Urkundenbeweis (§ 415 ff. ZPO): Die Vorlage schriftlicher Dokumente, zum Beispiel Verträge, Briefe oder Bescheinigungen.
Parteivernehmung (§ 445 ff. ZPO): Die Vernehmung einer Prozesspartei, die allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
Wird es erforderlich, Beweismittel im EU-Ausland zu erheben, ergeben sich durch die Verordnung (EU) 2020/1783 deutliche Erleichterungen. Im Verhältnis zu zahlreichen weiteren Staaten kann das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen die Beweisaufnahme im Ausland ermöglichen.
Vorschusspflicht des Beweisführers
Das Gericht kann von der Partei, die sich auf ein Beweismittel beruft, vor der Beweiserhebung eine Vorschusszahlung zur Deckung der Auslagen verlangen, die der Staatskasse durch die Beweiserhebung voraussichtlich erwachsen. Vorschüsse können zum Beispiel für die Reisekosten eines Zeugen oder die Kosten eines einzuholenden Sachverständigengutachtens angefordert werden oder in Bezug auf Dolmetscher- und Übersetzungskosten, die im Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme anfallen werden.
Die Kosten der Beweisaufnahme werden als allgemeine Prozesskosten behandelt. Sie werden deshalb am Ende des Prozesses grundsätzlich in dem Verhältnis auf die Parteien verteilt, in dem sie gewinnen oder unterliegen (§§ 91, 92 ZPO). Weitere Informationen zur Kostentragung im Zivilprozess
Ablauf und Ergebnis
Die Beweisaufnahme wird vom Gericht geleitet, bei Vernehmungen richtet es in der Regel zuerst Fragen an die zu vernehmende Person. Die Parteien können teilnehmen und selbst Fragen stellen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wird in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert (§ 285 ZPO). Das Gericht bewertet die erhobenen Beweise grundsätzlich nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO). Es greifen also in aller Regel keine festen Beweisregeln.
Der Vergleich
In Deutschland ist es gesetzlich vorgesehen und üblich, dass das Gericht (frühzeitig) auf einen Vergleich hinwirkt. Dadurch werden die richterliche Neutralität und Unvoreingenommenheit nicht berührt.
Nach dem deutschen Zivilprozessrecht soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens und insbesondere zu Beginn auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein (§ 278 Abs. 1 ZPO). Dies entspricht der aktiven Rolle des Gerichts im deutschen Zivilprozess, wie sie auch bei der materiellen Prozessleitung im Zusammenhang mit den Hinweispflichten und bei der Beweisaufnahme deutlich wird. Entsprechend kann das Gericht auch in Verfahren vor dem Commercial Court und den Commercial Chambers unter Berücksichtigung der jeweiligen Sach- und Rechtslage Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien anregen und Vergleichsvorschläge unterbreiten.
Dem Hinwirken auf eine gütliche Einigung liegt die Überlegung des deutschen Gesetzgebers zu Grunde, dass durch einen (frühzeitigen) Vergleich Aufwand und Kosten minimiert und in der Regel ein schnelleres Ende des Konflikts unter Vermeidung etwa langwieriger Beweisaufnahmen erreicht werden könnte. Darüber hinaus können im Rahmen eines Vergleichs auch Lösungen vereinbart werden, die über das hinausgehen, was das Gericht im Rahmen einer Entscheidung aussprechen kann.
Die Parteien entscheiden selbst, ob sie Vergleichsverhandlungen führen und einen Vergleich abschließen möchten. Falls es zu keinen Vergleichsverhandlungen oder keiner Einigung kommt, müssen die Parteien nicht befürchten, dass das Gericht der Sache nicht mehr unvoreingenommen gegenübersteht und für ihre Argumente nicht mehr offen ist. Das Gericht gibt seine Neutralität zu keinem Zeitpunkt auf.
Einigen sich die Parteien auf einen Vergleich, kann dieser in der mündlichen Verhandlung protokolliert werden oder sein Zustandekommen auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss festgestellt werden (§ 278 Abs. 6 ZPO). Das Verfahren ist dann beendet. Ein geschlossener Vergleich stellt – wie ein Urteil – einen Vollstreckungstitel dar (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Kosten und Kostentragung im Zivilprozess
Die Kostenregelung im deutschen Zivilprozess ist im Grundsatz klar strukturiert: Wer verliert, zahlt – mit einigen wichtigen Ausnahmen und Besonderheiten für internationale Fälle.
Grundsatz
Am Ende des Verfahrens entscheidet das Gericht in der Kostengrundentscheidung, wer die Kosten zu tragen hat und in welchem Umfang. Die genaue Höhe der zu erstattenden Kosten wird anschließend im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt (§§ 103 ff. ZPO).
Grundsätzlich gilt das „Unterliegensprinzip“: Die Partei, die den Prozess verliert, muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits zahlen (§ 91 ZPO). Gewinnen und verlieren beide Parteien teilweise, werden die Kosten entsprechend zwischen ihnen aufgeteilt (§ 92 ZPO).
Zu den zu erstattenden Kosten zählen insbesondere die Gerichtskosten einschließlich der Kosten für die Beweisaufnahme, die Anwaltskosten der Gegenseite und sonstige notwendige Auslagen, wie zum Beispiel Reisekosten. Diese Kosten müssen jedoch nur insoweit erstattet werden, wie sie für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die erstattungsfähigen Anwaltskosten richten sich grundsätzlich nach den im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegten Sätzen.
Ausnahmen
Es gibt Ausnahmen vom „Unterliegensprinzip“: Erkennt beispielsweise der Beklagte den Anspruch sofort an und hat er keinen Anlass zur Klage gegeben, muss der Kläger die Kosten tragen (§ 93 ZPO). Auch bei einer Klagrücknahme kann in Ausnahmefällen eine abweichende Kostenregelung greifen (§ 269 ZPO).
Vorschusspflicht und Erstattung
Die Gerichtskosten müssen in der Regel von der klagenden Partei als Vorschuss eingezahlt werden (§ 12 Abs.1 GKG). Ist die Klage später erfolgreich, hat der Kläger einen Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei. Informationen zur Vorschusspflicht bei der Beweiserhebung
Ausländische Partei
Klagt eine Partei, die nicht aus einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums stammt, kann das Gericht verlangen, dass diese Partei eine Prozesskostensicherheit hinterlegt (§ 110 ZPO). Es gelten Ausnahmen bei Vereinbarungen in völkerrechtlichen Verträgen oder wenn die Vollstreckung der Prozesskosten im Inland durch Immobilienvermögen des Klägers gesichert ist (§ 110 Abs. 2 ZPO). Damit soll sichergestellt werden, dass die inländische Gegenpartei, sollte sie den Prozess gewinnen, ihre Kosten auch tatsächlich erstattet bekommt.
