GUIDELINES

Der Commercial Court im kompakten Überblick

Guidelines im Überblick

VI. Instanzen-/Rechtszug

 1. Allgemeines

In Verfahren vor dem Commercial Court können die Parteien den Instanzenzug flexibel und nach ihren jeweiligen Bedürfnissen im Einzelfall gestalten. Ein zweistufiger Instanzenzug zum Bundesgerichtshof ist der gesetzliche Regelfall, wenn der Commercial Court im ersten Rechtszug zuständig ist. Verzichten die Parteien auf Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial Courts bleibt es bei einem einstufigen Instanzenzug. Wird die Klage schließlich erstinstanzlich vor einer Commercial Chamber, Kammer für Handelssachen oder anderen Zivilkammer des Landgerichts erhoben, besteht grundsätzlich ein dreistufiger Instanzenzug.


a)
Zweistufiger Instanzenzug (Commercial Court; Bundesgerichtshof)

Durch die Vereinbarung der Zuständigkeit des Commercial Courts in der ersten Instanz (§ 119b Abs. 1 und 2 GVG) können die Parteien den Instanzenzug auf eine Tatsacheninstanz und damit auf einen zweistufigen Instanzenzug (Commercial Court; Bundesgerichtshof) beschränken. Der damit gegenüber dem Regelverfahren kürzere Instanzenzug dient einer Beschleunigung der Verfahren und der schnelleren Erlangung – (vorläufig) vollstreckbarer und rechtskräftiger – Entscheidungen des in dem jeweiligen Rechtsgebiet spezialisierten und von den Parteien gewünschten Commercial Courts. Außerdem kann der zweistufige Instanzenzug den Kostenaufwand für das Verfahren reduzieren.


b)
Einstufiger Instanzenzug (Commercial Court)

Durch einen Verzicht auf Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial Courts können die Parteien einen einstufigen Instanzenzug begründen. Dies kann entweder bereits bei Vereinbarung der Zuständigkeit des Commercial Courts oder aber nach Erlass des Urteils geschehen.


c)
Dreistufiger Instanzenzug (Commercial Chamber; Commercial Court / Oberlandesgericht; Bundesgerichtshof)

Schließlich eröffnet die Erhebung der Klage vor einer Commercial Chamber bei ausgewählten Landgerichten bzw. bei Zivilkammern oder Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten den Parteien mit der Möglichkeit der Berufung zum Commercial Court bzw. zum Oberlandesgericht und der Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof die Möglichkeit eines dreistufigen Instanzenzuges.

2. Zulassungsfreie Revision

Gegen Urteile des Commercial Courts besteht die Möglichkeit der Rechtskontrolle im Wege des Revisionsverfahrens durch den Bundesgerichtshof.

Gegen Urteile des Commercial Courts findet die Revision statt (§ 614 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 542 ff. ZPO), sofern nicht die Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben. Abweichend vom Regelverfahren der ZPO (§ 543 ZPO) bedarf jedoch die Revision gegen Urteile des Commercial Courts im ersten Rechtszug keiner Zulassung (§ 614 Satz 2 ZPO). Die Revision ist also nicht von weiteren und von den Parteien nicht beeinflussbaren Voraussetzungen abhängig, so dass immer die Möglichkeit der Rechtskontrolle durch den Bundesgerichtshof besteht.

Damit kann der Bundesgerichtshof seine Funktion zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in den Sachgebieten des Commercial Courts uneingeschränkt wahrnehmen. Davon profitieren auch die Parteien.

VII. Vollstreckung

Da der Commercial Court und die Commercial Chamber Teil der staatlichen Gerichtsbarkeit sind, können die Urteile im Inland wirksam und effektiv mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Aus rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteilen des Commercial Courts oder einer Commercial Chamber findet die Zwangsvollstreckung statt, ohne dass sie in einem gesonderten Verfahren für vollstreckbar erklärt werden müssen (vgl. für Schiedssprüche §§ 1060 ff. ZPO).

Dasselbe gilt auch in der Europäischen Union (Art. 39 ff. Brüssel Ia-VO). Urteile des Commercial Courts oder der Commercial Chamber sind in den anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren und damit unproblematisch vollstreckbar. Insbesondere bedarf es keiner Vollstreckbarerklärung.